24-Stunden-Pflege und Steuererklärung in Österreich – Was Familien wissen müssen

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24-Stunden-Pflege und Steuererklärung in Österreich – Was Familien wissen müssen

Die 24-Stunden-Betreuung ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen, zu Hause versorgt zu werden. Doch viele Familien fragen sich: Wie wirkt sich die Pflege auf die Steuer aus? Können Kosten abgesetzt werden?

In diesem Blogartikel erklären wir, welche Steuervergünstigungen, Absetzmöglichkeiten und Besonderheiten es in Österreich gibt.

1. Steuerliche Behandlung von 24-Stunden-Pflege

In Österreich gibt es mehrere Möglichkeiten, die Kosten für die 24-Stunden-Betreuung steuerlich geltend zu machen:

A. Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung

Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, wenn:

Die Pflegekraft legal beschäftigt wird

Arbeits- und Sozialversicherung korrekt angemeldet sind

Kosten tatsächlich von der Familie getragen werden

Absetzbar sind:

Lohn der Pflegekraft

Sozialversicherungsbeiträge

Vermittlungsgebühren (Agentur)

Fahrtkosten der Pflegekraft (falls selbst bezahlt)

B. Familienbonus Plus / Pflegefreibetrag

Direkte steuerliche Vergünstigungen wie Familienbonus Plus gelten nicht für Pflegekosten, können aber indirekt relevant sein, wenn Kinder oder Angehörige involviert sind.

Für pflegebedürftige Personen kann Pflegegeld beantragt werden – dieses ist steuerfrei, mindert aber nicht die absetzbaren Kosten.

C. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Bestimmte Kosten für die 24-Stunden-Pflege, insbesondere Haushaltsführung, Reinigung oder Gartenarbeit, können als haushaltsnahe Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

Voraussetzung: Bezahlung per Überweisung, keine Barzahlungen.

2. Voraussetzungen für steuerliche Absetzbarkeit

Damit Kosten anerkannt werden, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

Legale Beschäftigung: Pflegekraft ist angemeldet (Gewerbe oder Dienstvertrag)

Sozialversicherung: Alle Abgaben korrekt abgeführt

Dokumentation: Rechnungen, Überweisungsbelege, Verträge aufbewahren

Keine doppelte Absetzung: Pflegegeld ist nicht absetzbar, es kann nur der darüber hinausgehende Aufwand geltend gemacht werden

3. Praxisbeispiel: Steuerliche Absetzbarkeit

Familie Müller zahlt einer legal angemeldeten Pflegekraft:

Honorar: 3.000 €

Sozialversicherung: 300 €

Agenturgebühr: 400 €

Gesamt: 3.700 €

Diese Kosten können in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, Pflegegeld (z. B. 1.500 €) wird nicht abgezogen, mindert aber nicht die absetzbare Summe.

4. Tipps für die Steuererklärung

Belege sammeln: Lohnabrechnungen, Rechnungen der Agentur, Überweisungsbelege

Legale Beschäftigung sicherstellen: Nur angemeldete Pflegekräfte anerkannt

Verträge schriftlich: Pflichten, Arbeitszeiten, Honorare dokumentieren

Professionelle Hilfe nutzen: Steuerberater oder Lohnverrechner für korrekte Eintragung

5. Wichtige Hinweise

Barzahlungen ohne Belege werden vom Finanzamt nicht anerkannt

Eigenes Geld für Unterkunft/Verpflegung (Logis) kann in der Regel nicht abgesetzt werden

Pflegekosten über Pflegegeld hinaus sind steuerlich relevant

Absetzbar sind nur Kosten, die direkt für die Betreuung und Pflege entstehen

Fazit

Die 24-Stunden-Pflege kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Pflegekraft legal angemeldet ist und die Kosten dokumentiert werden. Familien sollten alle Belege sammeln, Verträge schriftlich festhalten und bei Bedarf professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen.

Mit korrekter Vorgehensweise können so erhebliche Kosten steuerlich abgemildert werden – ein wichtiger Faktor bei der Planung einer langfristigen Betreuung.

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